22

§ 22 HmbBG

Fortbildung

1

Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen die erforderliche Fortbildung voraus.

2

Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden.

3

Die dienstliche Fortbildung wird vom Dienstherrn gefördert, geregelt und durchgeführt.

4

Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.

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HmbBG

Hamburgisches Beamtengesetz

HH Hamburg
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