Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
Landschaftspläne,
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
Landschaftsrahmenpläne,
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
Pflege- und Entwicklungspläne.