22

§ 22 EntGBbg

Entschädigung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Enteignungsbehörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.

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EntGBbg

Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg

BB Brandenburg
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