22

§ 22 DSAG LSA

Rechtsstellung, Geschäftsstelle

(1)

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nr. 21 in Verbindung mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680; er ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur den geltenden Rechtsvorschriften unterworfen.

(2)
1

Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

2

Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Haushalt des Landes in einem eigenen Einzelplan auszuweisen.

3

Die Geschäftsstelle wird durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitet.

4

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz übt die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Geschäftsstelle aus; er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Direktors der Geschäftsstelle und der Bediensteten der Geschäftsstelle.

5

Der Direktor der Geschäftsstelle überwacht den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf innerhalb der Geschäftsstelle; er muss die Befähigung nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes besitzen.

(3)
1

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird durch den Direktor der Geschäftsstelle vertreten, wenn er

1.

an der Ausübung seines Amtes verhindert ist,

2.

im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 4 entlassen ist oder

3.

nach § 21 Abs. 3 abgewählt ist.

2

Die Vertretungsregelung nach Satz 1 gilt auch, wenn nach Ablauf der Frist des § 21 Abs. 2 Satz 3 kein Nachfolger bestellt ist.

3

Für die Dauer der Vertretung hat der Direktor der Geschäftsstelle die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(4)

Für den Landesbeauftragten für den Datenschutz gilt § 13 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(5)
1

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt für den Bereich seiner Geschäftsstelle als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und als oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung; er trifft die Entscheidungen nach § 51 des Landesbeamtengesetzes für sich, seine Vorgänger im Amt und seine Bediensteten in eigener Verantwortung.

2

Er gilt in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 23 Abs. 4 als oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

3

Er gilt als oberste Landesbehörde im Sinne des Landesbesoldungsrechts.

4

Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

5

Auf ihn sind die für Richter des Landes geltenden Vorschriften über die Dienstaufsicht, zur Amtsenthebung und zum Disziplinarrecht entsprechend anzuwenden.

6

Für ein Disziplinarverfahren gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz ist der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zuständig.

7

Die nichtständigen Beisitzer müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören.

(6)
1

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Aufgaben der Personalverwaltung auf eine andere Stelle des Landes übertragen, wenn diese zustimmt; die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

2

Dieser Stelle dürfen personenbezogene Daten der Bediensteten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der personenbezogenen Daten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

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DSAG LSA

Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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