22

§ 22 BremSchulG

Unterstützungseinrichtungen

(1)
1

Das Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation, das Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung und das Bildungs- und Beratungszentrum für körperlich-motorische Entwicklung unterrichten, fördern und beraten Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf.

2

Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit unterrichtet und berät schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer langandauernden Erkrankung nicht schulbesuchsfähig sind.

(2)
1

Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern mit den sonderpädagogischen Förderbedarfen Sehen, Hören und körperlich-motorische Entwicklung haben im Rahmen der Kapazitäten das Recht zu wählen, ob ihr Kind in einer allgemeinen Schule oder in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bildungs- und Beratungszentren beschult werden soll.

2

Bei Überanwahl eines Bildungs- und Beratungszentrums nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Fachaufsicht nach Art und Gewicht des im sonderpädagogischen Gutachten beschriebenen Förderbedarfs über den geeigneten Förderort.

(3)

Die Bildungs- und Beratungszentren ermöglichen den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I.

(4)

Die Mobilen Dienste der Bildungs- und Beratungszentren haben die Aufgabe, spezifische und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an den Schulen zu gestalten und durchzuführen, fachpädagogische Unterstützung für das schulische Personal und die Eltern anzubieten und schulübergreifende Kurse für Schülerinnen und Schüler mit den jeweiligen Förderbedarfen zu organisieren.

(5)
1

Die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren haben die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit den Schulen in ihrer Region Beratung, Diagnostik, Unterstützung und Intervention bei schulischen Problemlagen zu leisten.

2

In den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren werden für einen begrenzten Zeitraum Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit ihrer Stammschule unterrichtet und stabilisiert, die aufgrund hochgradig komplexer und langandauernder emotionaler und sozialer Problemlagen in ihrer Stammschule nicht hinreichend gefördert werden können.

(5a)
1

Die Willkommensschule hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die allgemeinbildende Schule oder auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I vorzubereiten.

2

In der Willkommensschule können neu zugewanderte schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die ihrem Alter nach der Sekundarstufe I zuzuordnen sind und noch nicht über die für den Besuch einer allgemeinen Schule erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, unterrichtet und gefördert werden.

3

Sie ermöglicht auch den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I. Durch den Besuch der Willkommensschule wird die Schulpflicht erfüllt.

4

Eine Willkommensschule gilt im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften als nicht voll ausgebaute Oberschule.

5

Die Willkommensschule wird ab dem Schuljahr 2028/29 evaluiert.

(6)
1

Das Nähere zu den Organisationsformen, den Aufgaben, der Zusammenarbeit der Unterstützungseinrichtungen mit den Schulen und untereinander und zur Aufnahme und Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in diese Einrichtungen regelt eine Rechtsverordnung.

2

Fußnoten

*

Gemäß § 69 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt § 22 Absatz 5a am 1. August 2030 außer Kraft.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremSchulG

Bremisches Schulgesetz

HB Bremen
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