Anlage 22

Anlage 22 BewG

(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)

Ein- und Zweifamilienhäuser

80

Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser

80

Jahre

Wohnungseigentum

80

Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

80

Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude

70

Jahre

Bürogebäude/Verwaltungsgebäude

60

Jahre

Banken und ähnliche Geschäftshäuser

60

Jahre

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen

60

Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen

50

Jahre

Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime

50

Jahre

Kauf-/Warenhäuser

50

Jahre

Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser

40

Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime

40

Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen

40

Jahre

Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder

40

Jahre

Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports

40

Jahre

Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude

40

Jahre

Lager-/Versandgebäude

40

Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser

30

Jahre

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.

30

Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

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