22

§ 22 BPersVWO

Benachrichtigung der gewählten Bewerber

1

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl.

2

Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

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BPersVWO

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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