22

§ 22 BGB

Wirtschaftlicher Verein

1

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.

2

Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

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