22

§ 22 ArbnErfG

Unabdingbarkeit

1

Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden.

2

Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ArbnErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

DE Bund
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