22

§ 22 BauGB-AV

Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle

(1)
1

Die Gutachterausschüsse nehmen ihre Aufgaben landesweit einheitlich wahr.

2

Zu diesem Zweck legt die Zentrale Geschäftsstelle im Einvernehmen mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse verbindliche Standards für die Gutachterausschüsse fest.

3

Dazu gehören insbesondere Standards

1.

zur Führung der Kaufpreissammlung,

2.

zur Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuches und

3.

zum Inhalt und zum Umfang der von den Gutachterausschüssen angebotenen Leistungen.

(2)
1

Die Gutachterausschüsse tauschen auf Anforderung Bodenrichtwerte, die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und Immobilienmarktberichte aus.

2

Auf Anforderung übermittelt der Gutachterausschuss der Zentralen Geschäftsstelle die ihm bekannt gewordenen Informationen sowie von ihm erstellten Auswertungen und Analysen, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 von Bedeutung sein können.

3

Die Informationen und Daten nach Satz 2 werden nach den Vorgaben der Zentralen Geschäftsstelle elektronisch übermittelt.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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