Die Gutachterausschüsse nehmen ihre Aufgaben landesweit einheitlich wahr.
Zu diesem Zweck legt die Zentrale Geschäftsstelle im Einvernehmen mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse verbindliche Standards für die Gutachterausschüsse fest.
Dazu gehören insbesondere Standards
zur Führung der Kaufpreissammlung,
zur Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuches und
zum Inhalt und zum Umfang der von den Gutachterausschüssen angebotenen Leistungen.
Die Gutachterausschüsse tauschen auf Anforderung Bodenrichtwerte, die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und Immobilienmarktberichte aus.
Auf Anforderung übermittelt der Gutachterausschuss der Zentralen Geschäftsstelle die ihm bekannt gewordenen Informationen sowie von ihm erstellten Auswertungen und Analysen, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 von Bedeutung sein können.
Die Informationen und Daten nach Satz 2 werden nach den Vorgaben der Zentralen Geschäftsstelle elektronisch übermittelt.