22

§ 22 ASOG Bln

Prüfung von Berechtigungsscheinen

1

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

2

Die betroffene Person kann für die Dauer der Aushändigung des Berechtigungsscheins angehalten werden.

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ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

BE Berlin
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