21i

§ 21i GVG

(1)

Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

(2)
1

Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen.

2

Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.

3

Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

4

Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.

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