21b

§ 21b PAuswG

Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter

(1)

Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.

(2)
1

Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter

1.

durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und

2.

die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt.

2

Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.

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PAuswG

Personalausweisgesetz

DE Bund
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