2198

§ 2198 BGB

Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

(1)
1

Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen.

2

Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2)

Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

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