217

§ 217 StPO

Ladungsfrist

(1)

Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2)

Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3)

Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

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StPO

Strafprozeßordnung

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