Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1)
1
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a).
2
Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(2)
In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
ZPO
Zivilprozessordnung
Bund
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