215

§ 215 StPO

Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

1

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen.

2

Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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