214

§ 214 SGB 5

Aufgaben

1

Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen.

2

Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

DE Bund
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