2126

§ 2126 BGB

Außerordentliche Lasten

1

Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.

2

Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

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