Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
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Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Bund
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