212

§ 212 StGB

Totschlag

(1)

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2)

In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StGB

Strafgesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.