211

§ 211 AktG

Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

(1)

Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.

(2)

(weggefallen)

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AktG

Aktiengesetz

DE Bund
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