210

§ 210 SGB 7

Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 7

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.