Anerkannte Sprache im Sinne des 27 Verordnung 2017/1129</gco-l-u>">Artikels 27 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1129</gco-l-u> ist die deutsche Sprache.
Die englische Sprache wird im Falle des 27 Verordnung 2017/1129</gco-l-u>">Artikels 27 Absatz 1 und 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1129</gco-l-u> anerkannt, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung in die deutsche Sprache enthält.
Im Falle von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Die englische Sprache wird ohne Übersetzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn gemäß 7 Verordnung 2017/1129</gco-l-u>">Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1129</gco-l-u> eine Zusammenfassung nicht erforderlich ist.
Anerkannte Sprache im Sinne des 15 Verordnung 2023/2631</gco-l-u>">Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2631</gco-l-u> ist die deutsche Sprache.