21

§ 21 WpPG

Anerkannte Sprache

(1)
(2)
1

Die englische Sprache wird im Falle des 27 Verordnung 2017/1129</gco-l-u>">Artikels 27 Absatz 1 und 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1129</gco-l-u> anerkannt, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung in die deutsche Sprache enthält.

2

Im Falle von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu übersetzen.

3

Die englische Sprache wird ohne Übersetzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn gemäß 7 Verordnung 2017/1129</gco-l-u>">Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1129</gco-l-u> eine Zusammenfassung nicht erforderlich ist.

(3)
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WpPG

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DE Bund
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