21

§ 21 VwKostG SH

Erstattung

(1)

Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Gründen der Billigkeit erstattet werden.

(2)
1

Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren.

2

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.

3

Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.

(3)

§ 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

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VwKostG SH

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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