21

§ 21 VSG NRW

Pflichten der empfangenden Stelle

1

Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2

Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten.

3

Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.

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