21

§ 21 SchG

(1)
1

Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.

2

Er muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten.

3

Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

(2)
1

Wohnen die Parteien nicht im Bereich derselben Schiedsstelle, so kann der Antrag auch bei der Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsteller oder die Antragstellerin wohnt, zu Protokoll gegeben werden.

2

Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übermitteln.

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SchG

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BB Brandenburg
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