21

§ 21 SPersVG

Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

(1)
1

Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein.

2

Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

3

Die Wahl des Wahlvorstands erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle. § 20 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2)
1

Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein.

2

Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SPersVG

Saarländisches Personalvertretungsgesetz

SL Saarland
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