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§ 21 SGB 3

Träger

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

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SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

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