21

§ 21 PfandBG

Deckungswerte

1

Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen.

2

Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PfandBG

Pfandbriefgesetz

DE Bund
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