21

§ 21 OWiG

Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

(1)
1

Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet.

2

Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2)

Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

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OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

DE Bund
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