21

§ 21 NLVO

Vorbereitungsdienst

(1)
1

Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert sechs Monate.

2

Es können nur Dienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden, und zwar höchstens fünf Monate.

(2)
1

Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre.

2

Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung.

3

Die fachtheoretische Ausbildung soll 6 Monate und die berufspraktische Ausbildung 18 Monate dauern.

4

Es können nur

1.

Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges und

2.

Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit,

die nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.

5

Zeiten nach Satz 4 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

6

Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NLVO

Niedersächsische Laufbahnverordnung

NI Niedersachsen
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