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§ 21 LPersVG

Zeitpunkt der Personalratswahl

(1)

Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2)

Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn

1.

mit Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist, ausgenommen bei Stufenvertretungen, oder

2.

die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder in der Reihenfolge nach § 25 Abs. 2 und 3 um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder

3.

der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

4.

die Personalratswahl mit Erfolg angefochten ist oder

5.

der Personalrat durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder

6.

in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

(3)
1

Soweit im Falle des Absatzes 2 Nr. 6 mehrere Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt werden, führen die bisherigen Personalräte die Geschäfte gemeinsam weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres.

2

Die Anberaumung und Leitung der ersten Sitzung der bisherigen Personalräte obliegt der oder dem Vorsitzenden des Personalrats der aufgelösten Dienststelle mit dem größten Beschäftigtenstand.

3

In dieser Sitzung sind der Vorsitz, die Stellvertretung und die Geschäftsführung festzulegen.

4

Der gemeinsame Personalrat hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Bildung der neuen Dienststelle den Wahlvorstand zu bestellen.

(4)
1

In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.

2

Er hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Eintritt der Voraussetzungen für eine Neuwahl den Wahlvorstand zu bestellen.

(5)

Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder.

(6)
1

Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

2

Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

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