21

§ 21 LBeamtVG NRW

Bezüge für den Sterbemonat

(1)

Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.

(2)

Noch nicht gezahlte Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben an die Ehegattin oder den Ehegatten und an die Abkömmlinge gezahlt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.