21

§ 21 KommHV-Kameralistik

Anlegung von Rücklagen

(1)
1

Die Mittel der Rücklagen müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

2

Sie sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 GO, Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LKrO, Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BezO); die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen und regelmäßige Berichtspflichten sind durch Dienstanweisung zu regeln.

3

Erträge aus Sonderrücklagen sind den jeweiligen Sonderrücklagen zuzuführen.

4

Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2)

Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

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KommHV-Kameralistik

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

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