21

§ 21 KSchG

Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

1

Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2.

2

Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden.

3

Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten.

4

Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

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