21

§ 21 JAPO M-V

Bewertung der mündlichen Prüfung

1

Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen Prüflinge in jedem Prüfungsabschnitt.

2

Er ermittelt den Durchschnitt der Einzelbewertungen bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung.

3

Weichen die Ansichten der Prüfenden voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. § 17 Absatz 1 findet Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO M-V

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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