Für die Beglaubigung zur Verwendung im Ausland sind zuständig:
die Leitungen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, sofern das jeweilige Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Urkunde ausgestellt hat; wird ein Gericht gemäß § 9 aufgehoben oder ist ein Gericht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aufgehoben worden, so ist die Leitung des dessen Aufgaben übernehmenden Gerichts zuständig,
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Berlin II für die Beglaubigung der Unterschriften der Notarinnen und Notare Berlins,
die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 bestimmte Stelle für die Beglaubigung der nach § 43 Absatz 5 erteilten Bescheinigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern und
die für Justiz zuständige Senatsverwaltung für die Beglaubigung von sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz.