21

§ 21 GNotKG

Nichterhebung von Kosten

(1)
1

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

2

Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

3

Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2)
1

Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung.

2

Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden.

3

Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

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