21

§ 21 FStrG

Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten

1

Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht.

2

Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.

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FStrG

Bundesfernstraßengesetz

DE Bund
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