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§ 21 EnteigG SH 1971

[Prüfung der Förmlichkeiten]

(1)

Der Kommissar hat nach Beendigung der Verhandlungen letztere dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vorzulegen, welcher prüft, ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet sind, mittels motivierten Beschlusses über die erhobenen Einwendungen entscheidet und danach

1.

den Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzulegenden Beschränkungen, sowie auch die Zeit, innerhalb deren längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist - soweit der Beschluß der Landesregierung (§ 2) über diese Punkte keine Bestimmungen enthält -,

2.

die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (§ 14),

feststellt.

(2)

Die Entscheidung wird dem Unternehmer, den Reklamanten und sonstigen Personen welche an der Streiterörterung teilgenommen, sowie dem Bürgermeister zugestellt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EnteigG SH 1971

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874, in der Fassung der Bekanntmachung

SH Schleswig-Holstein
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