21

§ 21 ERVV Ju

Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen am Grundbuchamt

1

Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt.

2

Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ERVV Ju

E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

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