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Art 21 EGBGB

Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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