(Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter,
im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit.
Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.
Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.