21

§ 21 BremWG

Gewässerrandstreifen

(1)

Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer

1.

innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter,

2.

im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit.

(2)

Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.

(3)

Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.

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BremWG

Bremisches Wassergesetz

HB Bremen
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