21

§ 21 BremRichterG

Vorbereitung der Wahl

(1)
1

In der Versammlung des Richterwahlausschusses werden die Wahlvorschläge besprochen.

2

Kommt in der ersten Sitzung die Wahl nicht zustande, so sind zur Fortsetzung des Wahlverfahrens weitere Sitzungen anzuberaumen.

(2)
1

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie bei Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen.

2

Ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Richterwahlausschuss ohne die Stimme der Betroffenen oder des Betroffenen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremRichterG

Bremisches Richtergesetz

HB Bremen
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