21

§ 21 BremPolG

Sicherstellung

Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um

1.

den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen,

2.

eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder

3.

ihre Verwendung durch eine festgehaltene Person zu Angriffen auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht oder zu Sachbeschädigungen zu verhindern.

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BremPolG

Bremisches Polizeigesetz

HB Bremen
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