21

§ 21 BremHG

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht

1

Die am 1. Juni 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen.

2

Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt.

3

Dies gilt entsprechend für die zum 21. Juni 2017 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremHG

Bremisches Hochschulgesetz

HB Bremen
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