21

§ 21 BauGB-AV

Beschlussfassung des Gutachterausschusses

(1)
1

Soweit nichts anderes bestimmt ist, berät und beschließt der Gutachterausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.

2

Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds können Beschäftigte der Geschäftsstelle an der Sitzung teilnehmen.

(2)
1

Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Sitzung des Gutachterausschusses in Form einer Videokonferenz stattfinden.

2

Eine Videokonferenz liegt vor, wenn an ihr mindestens ein Mitglied des Gutachterausschusses oder eine bei der Geschäftsstelle beschäftigte Person per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.

3

In diesem Fall ist durch organisatorische und technische Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen.

4

Über die Form der Sitzung entscheidet das vorsitzende Mitglied.

5

Eine Aufzeichnung der Videokonferenz ist unzulässig.

(3)
1

Die Sitzung wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet.

2

Das Beratungsergebnis wird mit Stimmenmehrheit beschlossen.

3

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

4

Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Gutachterausschusses widerspricht.

5

Widerspricht ein Mitglied des Gutachterausschusses im Einzelfall dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren, ist die Beschlussvorlage nach Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zu beraten.

(4)
1

Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.

2

Das Protokoll muss Angaben enthalten über:

1.

den Ort und den Tag der Sitzung,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder des Gutachterausschusses,

3.

die Namen der weiteren anwesenden Personen,

4.

die behandelten Gegenstände der Sitzung und

5.

die Ergebnisse der gefassten Beschlüsse.

3

Satz 1 und 2 gelten für im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasste Beschlüsse entsprechend.

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Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

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