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§ 21 ASOG Bln

Identitätsfeststellung

(1)

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist.

(2)
1

Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen, wenn die Person

1.

sich an einem kriminalitätsbelasteten Ort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält,

2.

sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a)

sich dort gesuchte Straftäter verbergen oder

b)

dort mutmaßlich Geschädigte von Straftaten nach den §§ 177, 180, 180a, 181a, 182, 232, 232a, 232b, 233, 233a des Strafgesetzbuches anzutreffen oder untergebracht sind,

3.

sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,

4.

an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen, oder

5.

sich in einem Fahrzeug befindet, das zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

2

Die Einrichtung der Kontrollstelle nach Satz 1 Nummer 4 ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zulässig.

3

Die Polizei kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

(3)

Überdies kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Absatz 4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Absatz 5) erforderlich ist.

(4)
1

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen.

2

Sie können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.

3

Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

4

Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

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Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

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