20b

§ 20b KSVG

Einwohnerbefragung

(1)

Der Gemeinderat kann beschließen, dass zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner durchgeführt wird.

(2)
1

Wird eine Befragung durchgeführt, müssen den Einwohnerinnen und Einwohnern zuvor die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden.

2

Eine Befragung hat in anonymisierter Form zu erfolgen.

3

Die Teilnahme ist freiwillig.

(3)

Das Nähere bestimmt eine Satzung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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