20b

§ 20b HSOG

Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung

(1)
1

Eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus den in § 20 Abs. 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.

2

Dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung für die polizeiliche Eigenforschung und effektive Wirksamkeitskontrolle unerlässlich ist.

(2)

Personenbezogene Daten dürfen nur an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, übermittelt werden.

(3)

Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat die die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

(4)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

HE Hessen
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